Seit dem 1. Januar 2024 gilt die novellierte Fassung des Gebäudeenergiegesetzes, kurz GEG. Für Hausbesitzer bedeutet das konkret: Wer eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass diese zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Die öffentliche Debatte war hitzig, das Ergebnis jedoch nüchtern und technisch. Wer jetzt noch mit einer alten Ölheizung aus dem Jahr 2000 heizt, sollte genau verstehen, was auf ihn zukommt.
Was das GEG 2024 tatsächlich vorschreibt
Das Gesetz unterscheidet zwischen Bestandsgebäuden und Neubauten sowie zwischen funktionierenden und defekten Heizungsanlagen. Eine funktionierende alte Gasheizung darf weiter betrieben werden. Der Zwang zum Tausch entsteht erst, wenn die Anlage irreparabel defekt ist oder wenn ab 2029 kommunale Wärmepläne verbindliche Vorgaben machen. Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten ihre Wärmepläne bis Mitte 2026 vorlegen, kleinere Kommunen bis 2028.
Wichtig ist die sogenannte Havarieregel: Fällt eine Heizung plötzlich aus, gilt eine Übergangsfrist von bis zu drei Jahren, in der auch eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut werden darf, sofern sie später auf erneuerbare Energien umrüstbar ist. Diese Regelung verhindert, dass Haushalte im Winter ohne Heizung dastehen. Den vollständigen Gesetzestext findet man auf gesetze-im-internet.de, wo die aktuelle Fassung des GEG jederzeit abrufbar ist.
Welche Heiztechnologien die 65-Prozent-Regel erfüllen
Die Anforderung von 65 Prozent erneuerbarer Energie lässt sich durch verschiedene Technologien erfüllen. Die wichtigsten im Überblick:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser): Erfüllt die Anforderung in der Regel vollständig, solange der Strom-Mix stimmt oder Ökostrom genutzt wird.
- Pelletheizung: Gilt als nahezu vollständig erneuerbar, erfordert aber ausreichend Lagerraum für Pellets.
- Hybridheizung: Kombination aus Wärmepumpe und Gas- oder Ölkessel; die erneuerbare Komponente muss den 65-Prozent-Anteil abdecken.
- Fernwärme: Gilt als erfüllt, sofern der Anbieter die gesetzlichen Anforderungen an seinen Energiemix nachweist.
- Solarthermie in Kombination: Kann als Ergänzung dienen, trägt aber selten allein die Last der Grundversorgung.
Erdgasheizungen allein erfüllen die 65-Prozent-Vorgabe nicht mehr, es sei denn, sie werden mit zertifiziertem Biomethan oder grünem Wasserstoff betrieben. Entsprechende Nachweise sind aktuell kaum flächendeckend verfügbar.
Kosten und Förderung: Was Eigentümer konkret einplanen müssen
Eine Luft-Wasser-Wärmepumpe für ein Einfamilienhaus kostet inklusive Installation zwischen 15.000 und 25.000 Euro, je nach Fabrikat, Leistungsklasse und baulichen Gegebenheiten. Pelletheizungen liegen ähnlich, Sole-Wasser-Wärmepumpen mit Erdwärmebohrung deutlich darüber, oft bei 30.000 Euro oder mehr.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW sieht für den Heizungstausch eine Grundförderung von 30 Prozent vor. Hinzu kommt ein Einkommensbonus von 30 Prozent für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 Euro sowie ein Klimageschwindigkeitsbonus von 20 Prozent, wenn eine funktionierende Gas- oder Ölheizung vorzeitig ersetzt wird. In der Spitze sind also bis zu 70 Prozent Förderung möglich, begrenzt auf förderfähige Kosten von maximal 30.000 Euro beim ersten Wohngebäude. Entscheidend ist, dass der Förderantrag vor Auftragsvergabe gestellt wird.
Planung und Handwerk: Wo Fehler teuer werden
Der häufigste Fehler bei der Heizungsmodernisierung ist eine unzureichende Vorabplanung. Eine Wärmepumpe arbeitet effizient nur bei einem niedrigen Vorlauftemperaturniveau, idealerweise unter 55 Grad Celsius. Wer Heizkörper hat, die früher mit 75 Grad betrieben wurden, braucht entweder größere Heizkörper oder eine Fußbodenheizung. Ein Energieberater kann den tatsächlichen Bedarf berechnen und die richtige Anlagengröße bestimmen.
Auch die Installationsqualität entscheidet über Effizienz und Lebensdauer. Fachbetriebe, die sowohl die Hydraulik als auch die Regelungstechnik beherrschen, sind nicht überall gleich verfügbar. Wer beispielsweise eine moderne Heizungsinstallation in Hamburg plant, sollte frühzeitig Angebote einholen, da qualifizierte Handwerksbetriebe in Ballungsräumen oft Wartezeiten von mehreren Monaten haben.
Das Umweltbundesamt stellt zudem Hintergrundinformationen zu Emissionswerten verschiedener Heizsysteme bereit, die bei der Entscheidungsfindung helfen können, besonders wenn Klimabilanz neben Kosten eine Rolle spielt.
Sonderfall Altbau: Was bei älteren Gebäuden gilt
Bei Gebäuden, die vor 1978 gebaut wurden, gelten zusätzliche Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung, die ins GEG überführt wurden. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Dachdämmung, sobald das Dach ohnehin saniert wird. Wer eine Wärmepumpe in einem schlecht gedämmten Altbau einbaut, riskiert hohe Stromkosten, weil die Anlage dauerläuft ohne ausreichend Wärme einzuspeichern.
Experten empfehlen deshalb eine Sanierungsreihenfolge: zuerst die Gebäudehülle verbessern, dann die Heizung tauschen. In der Praxis ist das nicht immer finanzierbar. Eine Hybridlösung, bei der eine kleinere Wärmepumpe die Basislast trägt und ein Gaskessel als Reserve dient, kann ein sinnvoller Zwischenschritt sein, sofern der Gaskessel die Umrüstpflicht laut GEG erfüllt.
Fristen im Überblick
| Situation | Frist / Regelung |
|---|---|
| Neubau ab 2024 | 65-Prozent-EE-Pflicht sofort |
| Heizung defekt (Havarie) | Übergangsfrist bis 3 Jahre |
| Kommunaler Wärmeplan Großstadt | Verbindlich ab Mitte 2026 |
| Kommunaler Wärmeplan Kleinstadt | Verbindlich ab 2028 |
| Ölheizungen ab Baujahr vor 1991 | Betriebsverbot seit 2026 (30 Jahre Regel) |
Das GEG 2024 ist kein Verbotsgesetz, das kurzfristig alle Heizungskeller leert. Es ist ein Transformationsrahmen mit gestaffelten Fristen. Wer jetzt plant, hat Zeit, die Förderung optimal zu nutzen und handwerkliche Engpässe zu umgehen. Wer wartet, bis die Heizung im Januar ausfällt, zahlt mehr und hat weniger Auswahl. Der richtige Zeitpunkt für eine Bestandsaufnahme ist deshalb heute.


